Transport und Speditionsrecht
Fuhrparkmanagement für Ihr Transportunternehmen
Unsere Kanzlei ist spezialisiert und bietet Ihnen ein maßgeschneidertes Fuhrparkmanagement für Ihr Unternehmen. Ob die Betreuung von Ordnungswidrigkeitenverfahren wie zum Beispiel Lenk- und Ruhezeiten-, Geschwindigkeits- oder Abstandsverstöße, bis hin zu den täglichen Haftungsfragen beginnend bei Annahme bis hin zur Übergabe des Frachtguts.
Ebenso übernehmen wir für Sie sämtliche Angelegenheiten bezüglich der Verletzungen der Fracht- und Lager-, sowie der Speditionsverträge im Bezug auf die im Handelsgesetzbuch (HGB) geltenden Bestimmung für den Transport von Frachtgut im innerdeutschen und innereuropäischen Raum. Ihr Fuhrparkmanagement in guten Händen.
Haftung nach Art. 17 CMR
Der im Transportrecht angeführte Art. 17 CMR regelt insbesondere die Frage der Haftung bei Verlust und Beschädigung des Frachtgutes. Die sogenannte "Obhutshaftung" .Hier haftet der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigung des Frachtgutes. Maßgebend hierfür ist, dass der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Frachtübernahme und dessen Ablieferung eintritt. Der Frachtführer ist aus rechtlicher Sicht insoweit verpflichtet, das Frachtgut allen Umständen zum Trotz, im Bezug auf die zuvor genannte Obhutshaftung, vor z.B. Witterungseinflüssen, Diebstahl, Verderb und Feuchtigkeit (bei trockenem Silogut wie z.B. Mehl, Zucker etc.) zu schützen und bei Frachtübernahme potenzielle Schadenquellen zu identifizieren und auszuräumen. Für den Zweifelsfall sind hier Weisungen vom beauftragenden Unternehmen oder der beauftragenden Person einzuholen, da nach Frachtübernahme der Frachtführer erheblichen Sorgfaltsmaßstäben unterliegt. Einen vollumfänglichen Einblick zur Haftung nach Art. 17 CMR erhalten Sie hier.
Abstandsverstöße
Für alle Kraftfahrzeuge gilt im Bezug auf Abstandsverstöße gemäß § 4 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass auch bei einer plötzlichen- oder Gefahrenbremsung des Vorausfahrenden, das nachfolgende Fahrzeug ohne aufzufahren anhalten kann. Dieser Abstandswert ist bei LKW´s, die über 50 km/h fahren, auf stets mindestens 50 Meter geregelt. Zum Einen, um die bereits oben genannten Kriterien zu erfüllen und andererseits, um anderen Verkehrsteilnehmern das Einscheren gewährleisten zu können, etwa für die Ausfahrt auf Autobahnen. Ein Blick in den aktuellen Bußgeldkatalog gibt Ihnen einen Überblick über die aktuellen Strafen für Kraftfahrzeuge. Sobald der Abstand weniger als den halben Tachowert in Metern unterschreitet, droht ein Bußgeld, Punkte oder je nach Schwere des Vergehens sogar ein Fahrverbot.
Dennoch gibt es einige Faktoren die hier zu beachten sind. Ein Blick in die amtliche Ermittlungsakte (nur durch einen Rechtsanwalt möglich) verschafft hier oftmals Klarheit und die verhängte Strafe kann möglicherweise deutlich abgemildert, oder sogar zur Einstellung gebracht werden.
Aus Berlin bundesweit für Sie im Einsatz
Unsere Kanzlei ist für Sie aus Berlin bundesweit für Sie im Einsatz. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Torsten Schutte, verzeichnet mit seiner enormen Prozesserfahrung Verhandlungstage vor mehr als 600 Gerichten auf dem gesamten Bundesgebiet. Für uns zählt Erfolg, nicht die Entfernung. Dafür ist uns kein Weg zu weit. Auch Ihr persönliches Erscheinen vor Gericht ist nicht unbedingt notwendig. Wir befreien Sie, wenn möglich, selbstverständlich gerne vom Termin vor dem Gericht. Vertrauen Sie gerne auf die Erfahrung unserer Kanzlei. Es gibt leider keine Erfolgsgarantie. Es zahlt sich aber aus jemanden an seiner Seite zu haben, der die tägliche Rechtsprechung der Gerichte kennt und mit der richtigen Auffassung für Ihre Ziele kämpft. Nehmen Sie den Anwalt Ihres Vertrauens. Transparent und stets informiert mit unserer Kanzlei. Damit Sie in der bundesweit nicht immer gleichen Rechtsprechungen nicht den Überblick verlieren. Es geht darum, gut beraten zu sein und zu verstehen was passiert. Keine Situation ist aussichtslos!